„Sie sind mein Mandant, Ihnen möchte ich helfen mit Verständnis und Kompetenz. Wir finden eine Lösung!“

Schuldner- und Gläubigerberatung

 

Schuldner- und Gläubigerberatung seit mehr als 20 Jahren

In den letzten 20 Jahren habe ich mehr als 800 Schuldner beraten und betreut. Ich kann mit Stolz behaupten: Es gibt immer eine Lösung. Ich nehme Sie und Ihre Sorgen ernst, gemeinsam stellen wir uns Ihrer Situation. In 100 Prozent meiner Fälle ist es mir gelungen, entweder außergerichtlich oder durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine Entschuldung zu erreichen. Es besteht also immer ein Grund zur Hoffnung.

Schuldnerberatung: Ordnung, Strategie, Leistung

Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation. Dazu brauche ich einen Überblick über Ihre Unterlagen. Nachdem wir diese geordnet und strukturiert haben, erstelle ich eine Strategie, um Ihnen zu helfen. Ich trete mit Ihren Gläubigern in Kontakt und bereite den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vor. Sollte einer der Gläubiger nicht zustimmen, bleibt die Chance des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Hier müssen mehr als die Hälfte Ihrer Gläubiger zustimmen.

Bei Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes bleibe ich als Treuhänder während der Dauer des Verfahrens für Sie aktiv. Ich stehe Ihnen zur Seite und für Fragen und Probleme zur Verfügung.

Restschuldbefreiung bedeutet

Für insolvente natürliche Personen besteht laut Insolvenzordnung (InsO.) die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen von ihren Schulden befreit zu werden. Eine Schuldbefreiung steht nur „redlichen“ Schuldnern offen, §1 S. 2 InsO. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von „Wohlverhalten“. Kann der Schuldner nach Ablauf der Wohlverhaltensphase die Schulden, trotz aller Bemühungen, nicht befriedigen, greift die Restschuldbefreiung und die Schulden werden erlassen. Voraussetzung ist immer die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung muss wie folgt gestellt werden:

  • Entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Oder bei einem Fremdantrag durch Stellung eines eigenen Insolvenzantrages verbunden mit einen Antrag auf Restschuldbefreiung. 

Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Schadensersatzforderungen, Geldstrafen) entstanden sind, werden durch die
Restschuldbefreiung nicht erlassen.

Die Wohlverhaltensphase

Ist das Vermögen im Zuge des Insolvenzverfahrens verwertet findet ein Schlußtermin vor dem Insolvenzgericht statt. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase. Sie beträgt max. drei  Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen max. drei  Jahren muß der betroffene Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen, will er danach eine Restschuldbefreiung erlangen.

Als Ihr Rechtsanwalt vertrete ich Ihre Interessen nicht nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sondern auch während der Gesamtlaufzeit des Insolvenzverfahrens.

In dieser Zeit stehe ich Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung und vertrete Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter.

Meine Leistungen auf einen Blick:

  • Situationsanalyse und Überblick
  • Erarbeitung Strategie
  • Gläubigerkontakt und -verhandlungen
  • Im Fall der Verfahrenseröffnung Betreuung und Vertretung

„Ich weiß genau, wie ein insolvenzverfahren läuft und ein Insolvenzverwalter arbeitet.“

Gewusst wie: Gläubigerberatung

 

Durch meine Tätigkeit als Insolvenzverwalter weiß ich genau, worauf ich achten muss, um Gläubiger zu beraten und zu schützen. Ich führe Inkassomaßnahmen gegen Ihre Schuldner durch und vertrete Sie als Ihr Anwalt, sowohl außergerichtlich als auch in einem gerichtlichen Klageverfahren. Sofern Ihre Schuldner in Insolvenz gehen, melde ich für Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an, fechte Rechtsstreite über die Feststellung von Forderungen aus und entwickle Abwehrstrategien gegen Anfechtungs- oder sonstige Ansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber Ihnen als Gläubiger.